Satzung der Spargemeinschaft „Schmidt`s“ Stand 10.08.08
Name_______________________________ Mitgliedsnummer
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§ 1.1 Die Spargemeinschaft
„Schmidt`s“ stellt einen Sparschrank mit 60 Sparfächern zur Verfügung.
Eigentümer ist die Sparkasse Rotenburg-Bremervörde.
§ 1.2 Das Gesamtsparguthaben wird bei der
Sparkasse Rotenburg-Bremervörde zu dem jeweils gültigen Zinssatz für
Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist verzinst.
Die Kontoführungsgebühr wird
anteilig vom Sparguthaben bedient. Rangfolge: 1. Strafgelder; 2. Zinsen; 3.
Spareinlage.
§ 1.3 Verfügungen über das Sparkonto
Nr. 1120038532 können von allen Mitgliedern des Vorstandes vorgenommen werden.
Jede Verfügung muß im 4-Augen-Prinzip von einem weiteren Mitglied des Vorstandes
geprüft und gegengezeichnet werden.
§ 1.4 Als Sparperiode wird ein Kalenderjahr
zugrunde gelegt. Die Auszahlung erfolgt innerhalb der ersten zwei
Dezemberwochen, so daß sich die Sparperiode im Gründungsjahr entsprechend
verkürzt.
Im Gründungsjahr beginnt die
Sparperiode am 16.01.05
Jeder Sparer hat das Recht,
mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu kündigen. Die dann erreichte
Auszahlungssumme entspricht dem Sparguthaben inklusive den anteilig erworbenen
Zinsen, die zum Fälligkeitsdatum auf dem Sparbuch gutgeschrieben sind.
§ 1.5 Der Vorstand der Spargemeinschaft wird
durch einfache Mehrheit der anwesenden Sparer am Tage der Abstimmung gewählt.
Der Vorstand setzt sich wie
folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Kassierer
2. Kassierer
§ 1.6 Beschlüsse
können nur von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gefaßt werden.
§ 1.7 Die Wahl des Vorstandes wird vom bestehenden Vorstand durchgeführt. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahldurchgang entscheidet der nicht neu zu wählende Vorstand. Auf Mehrheitsbeschluß kann von der Spargemeinschaft eine Neuwahl einzelner oder mehrerer, jedoch nicht aller Vorstandsmitglieder beantragt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform. Antrag auf Neuwahl des gesamten Vorstandes ist nicht möglich.
Im Gründungsjahr wird der Vorstand von den Gründern
bestimmt. Die jeweils aktuellen Vorstandsmitglieder sind der Anlage A zu
entnehmen.
§ 2.1 Die 14-tägige Mindestsparsumme beträgt €
2,-. Diese ist nicht im Voraus leistbar.
Folgende Stückelungen sind zugelassen: alle Scheine, sowie Hartgeld ausschließlich in 1- und 2-Euro- Stücken. Beträge in falscher Stückelung fallen der Strafgeldsumme zugute.
§ 2.2 Bei Nichtzahlung wird ein Strafgeld in
Höhe von € 2,00 pro Leerung fällig.
Das Strafgeld wird bei Guthaben
von der Sparsumme abgezogen.
§ 2.3 Bei Nichtzahlung von mehr als 10 Wochen
verliert der Sparer alle Anrechte an der Spargemeinschaft.
Sein bis dahin gezahltes Geld
verbleibt bis zur Auszahlung im Besitz der Spargemeinschaft.
Die Sparsumme wird dem Sparer
dann ohne Zinsen und sonstigen Vergütungen am Tage der Auszahlung übergeben.
§ 2.4 Vorzeitige Auszahlungen bedürfen dem
Antrag eines Vorstandsbeschlusses. Der Entscheidung des Vorstandes ist Folge zu
leisten.
§ 2.5 Sämtliche Daten und Summen werden vom
Vorstand vertraulich sowie nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen
behandelt.
§ 2.6 Am Ende einer Sparperiode organisiert der
Vorstand ein Event, welches aus den Strafgeldern der Spargemeinschaft bedient
wird. Sollten die Strafgelder nicht ausreichend sein, wird die Restsumme vom
ausgerechneten Auszahlungsbetrag der teilnehmenden Mitglieder anteilig
entnommen. Nicht-teilnehmende Sparclubmitglieder bekommen den Auszahlungsbetrag
ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Sparsumme einschließlich
der anteiligen Zinsen.
§ 2.7 Mit der Unterschrift erkennt jeder Sparer
die Satzung an.
§ 2.8 Änderungen dieser Satzung
bedürfen der Schriftform und werden vom Vorstand entschieden.
§ 3.0 Bekanntmachungen u.a.
Leerungstermine sind der Infotafel bei den Sparfächern
zu entnehmen.
§ 4.0 Die
Sparperiode endet am 30.12. eines jeden Jahres.
Ort, Datum______________________________ Unterschrift ______________________________________
Adresse
_______________________________________________________ e-mail:______________________________________